Erwägungen

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangte von der Firma Keller International AG die Nachzahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen in Höhe von CHF 14'458.15, da die Firma auf Lohnzahlungen von insgesamt CHF 142'445.-- an im Ausland tätige Schweizer Bürger keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Die Firma legte Beschwerde ein, da sie nach vorgängiger Anfrage bei der AHV wiederholt die Zusicherung erhalten hatte, für ihre im Ausland tätigen Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu müssen. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich gab der Beschwerde statt und hob die Nachzahlungsverfügung auf, da die Firma nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht beitragspflichtig sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Beschwerdelegitimation der Ausgleichskasse nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 202 AHVV gegeben ist, da diese Bestimmungen die beteiligten Ausgleichskassen ausdrücklich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigen. In der Sache selbst stellt das Gericht fest, dass die Firma grundsätzlich verpflichtet ist, die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Allerdings wendet die Firma ein, sie habe von der AHV-Verwaltung die Auskunft erhalten, dass keine Beitragspflicht bestehe, und im Vertrauen darauf bei der Offertstellung entsprechend disponiert. Das Gericht erachtet dies als zulässige Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Es führt aus, dass dieser Grundsatz im Bereich der Nachzahlung…