Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, [H.], die mehrere Delikte begangen hat, insbesondere Verstöße gegen die Verkehrsregeln, unangemessenes Verhalten im Falle eines Unfalls, Führen eines Fahrzeugs ohne Führerschein und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonsgericht verurteilte [H.] zu 70 Tagen Haft mit Bewährung und einer Geldstrafe von 400 Schweizer Franken sowie zur Vollstreckung einer vorher ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. [H.] legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung über den Widerruf der Bewährung.
Die Ereignisse verliefen wie folgt: Am 19. Juni 1988 nahm [H.] das Fahrzeug seiner Ex-Freundin ohne deren Zustimmung und verursachte einen Verkehrsunfall. Er unterrichtete die zuständigen Behörden nicht und schlief am Unfallort ein. Anschließend wurde er wegen mehrerer Delikte verurteilt, insbesondere wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Führerschein und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Fall von [H.] als ein « Fall von geringer Schwere » im Sinne von Art. 41, Ziff. 3, Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet werden kann. Das Gericht befand, dass im Allgemeinen ein Fall, der mit einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten geahndet wird, als geringfügig angesehen werden kann, dass jedoch Ausnahmen in besonderen Umständen möglich sind.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Wirkung der Rückweisung an die kantonale Behörde im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es befand, dass die kantonale Behörde sich bei ihrer erneuten Entscheidung auf die Prüfung der Punkte beschränken muss, die als Gegenstand der neuen Entscheidung aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts erscheinen.
Schließ…