Erwägungen
Die B. GmbH war vom November 2001 bis März 2016 im Handelsregister eingetragen und nach durchgeführtem Konkurs von Amtes wegen gelöscht worden. Ab 1. Januar 2002 war sie für die berufliche Vorsorge der Gemeinschaftseinrichtung A. (Pensionskasse) angeschlossen. Die Gesellschaft bezahlte die geschuldeten BVG-Beiträge bis zum 31. Dezember 2003. Im Jahr 2008 überwies die Pensionskasse das Altersguthaben der Geschäftsführerin und Gesellschafterin C. an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Mit Rechnungen vom Oktober und Dezember 2014 forderte die Pensionskasse von der Gesellschaft BVG-Beiträge für die Jahre 2009 bis 2013 nach. Im Februar 2016 erhielt die Pensionskasse für ausstehende BVG-Beiträge eine Konkursdividende. Am 16. März 2016 beantragte die Pensionskasse bei der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 50'514.96 infolge Insolvenz. Der Sicherheitsfonds bejahte seine Leistungspflicht für die Mitarbeiter der Gesellschaft in Höhe von Fr. 6'605.35, lehnte aber die Sicherstellung der Leistungen für C. wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ab.Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG bilden. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen.
Hinsichtlich der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungen des Sicherheitsfonds nach Art. 56 Abs. 5 BVG unterscheidet das Bundesgericht zwei Tatbestände: die…