Erwägungen

Die am 31. März 1938 geborene M. arbeitete seit dem 1. März 1992 als Betreuerin des Tageszentrums X. Am 28. Januar 1998 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1998 und erhielt von der Vorsorgeeinrichtung Y eine einmalige Zahlung von 19'830 Franken. Am 15. April 1998 stellte M. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, den das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 wegen fehlender Beitragszeit ablehnte.

M. erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, das feststellte, dass M. aufgrund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y vorzeitig pensioniert worden sei. Das Gericht wies die Sache jedoch an die Verwaltung zurück, damit diese prüfe, ob M. seit dem 1. April 1998 einer Beschäftigung nachgegangen sei und damit die Beitragszeit erfüllt habe.

M. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, sie sei aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden, sodass die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 12 Abs. 1 AVIV Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert wurden, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Gemäß Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt dies nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde.

Das Gericht stellt fest, dass M. ihr Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden ist. Sie wurde daher nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im…