Erwägungen

Die Bank X. klagte gegen die Gebrüder S., die sich im Konkurs der Y. AG durch Verrechnung einer eigens erworbenen Forderung gegen die Y. AG einen Vorteil auf Kosten der anderen Gläubiger verschafft haben sollen. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab, da es keine fraudulöse Absicht der Beklagten sah. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und gab der Klage der Bank X. statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte klar, dass für die Anfechtbarkeit einer Verrechnung nach Art. 214 SchKG keine Täuschungsabsicht erforderlich ist. Es genügt, dass der Verrechnende die Absicht hatte, sich auf Kosten der Mitgläubiger einen in der gegebenen Situation nicht mehr gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Die Beklagten hatten als Alleinaktionäre der Y. AG Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit und konnten den bevorstehenden Konkurs voraussehen. Indem sie sich durch Verrechnung einer eigens erworbenen Forderung gegenüber der Y. AG einen Vorteil auf Kosten der anderen Gläubiger verschafften, handelten sie in rechtsmissbräuchlicher Weise. Das Bundesgericht sah daher die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Verrechnung nach Art. 214 SchKG als erfüllt an.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es unerheblich sei, ob die Beklagten den Plan zur Verrechnung gemeinsam mit der Treuhänderin entwickelt…