Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Automechaniker, Rudolf Vögtli und Werner Müller, die gemeinsam ein Occasionsauto besaßen und nutzten, beteiligt waren. Vögtli erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen und verklagte daraufhin Müller auf Schadenersatz. Die Gerichte mussten klären, welches Recht auf das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Mithaltern anwendbar ist und ob Müller Vögtli für den entstandenen Personen- und Sachschaden haften muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:

1. Anwendbares Recht Das Rechtsverhältnis zwischen Vögtli und Müller untersteht schweizerischem Recht. Zwar hatten die Parteien im Prozess auf Basis schweizerischen Rechts argumentiert, was aber nicht zwingend eine gültige Rechtswahl bedeutet. Allerdings ergab die objektive Anknüpfung, dass das Schweizer Recht anzuwenden ist, da der Gesellschaftsvertrag in der Schweiz abgeschlossen wurde, beide Parteien in der Schweiz wohnten und der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit ebenfalls in der Schweiz lag.

2. Haftung aus Vertrag Zwischen Vögtli und Müller bestand…