Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A., ein Kosovo-Staatsbürger, heiratete 2002 eine französische Staatsangehörige und zog 2003 in die Schweiz. Im Jahr 2007 beantragten A. und seine Ehefrau die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die beiden Kinder von A. aus einer vorehelichen Beziehung, B. und C. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verweigerte den Nachzug der Kinder, und der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.

A. und seine Kinder legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Kinder. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sich in zwei Punkten zur Beschwerde äusserte.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da die Vorinstanz Bundesrecht und Völkerrecht verletzt hat.

2. Anwendung des Freizügigkeitsrechts

Das Bundesgericht geht auf die Anwendung des Freizügigkeitsrechts ein und stellt fest, dass der Beschwerdeführer A. als Ehemann einer französischen Staatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Es prüft, ob die Kinder von A. aus einer vorehelichen Beziehung ebenfalls ein Recht auf Nachzug haben.

3. Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA

Das Bundesgericht interpretiert Art. 3 Anhang I FZA und stellt fest, dass die Bestimmung auch die Stiefkinder des Ehegatten umfasst. Es berücksichtigt die Rechtsprechung des EuGH und die Richtlinie 2004/38/EG und kommt zu dem Schluss, dass die Stiefkinder…