Erwägungen

Die Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als Eigentümerin einer Liegenschaft in Zürich liess von Februar 1982 bis Oktober 1983 Umbau- und Renovationsarbeiten an ihrem Gebäude durchführen. Dabei wurden Bauinstallationen auf öffentlichem Grund aufgestellt, was zu Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der Detailverkaufsgeschäfte der benachbarten Klägerin Alexandre SA führte. Die Alexandre SA klagte daraufhin auf Schadenersatz.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Grundeigentümer zwar grundsätzlich für Überschreitungen seines Eigentumsrechts gemäss Art. 679 ZGB haftet, es aber bei Bauarbeiten zu unvermeidbaren Immissionen kommen kann, die das Zulässige nach Art, Stärke und Dauer weit überschreiten. In solchen Fällen besteht eine Gesetzeslücke, die der Richter durch Anerkennung eines Schadenersatzanspruchs des betroffenen Nachbarn…