Erwägungen

Die A. - Stiftung B. (Stiftung B.) betreibt ein Kulturzentrum in U./SZ. Sie erbringt teilweise Leistungen, mit denen Einnahmen erzielt werden (Vermietung von Räumen, Museumsbetrieb mit Cafeteria etc.), finanziert sich aber zum größeren Teil durch Spenden und Kapitalertrag. Von Februar 2009 bis Herbst 2010 wurde das Gebäude renoviert, in dieser Zeit erzielte die Stiftung kaum Umsätze. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertrat die Auffassung, dass die Stiftung B. für die Jahre 2010 und 2011 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, da sie keine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Die Stiftung B. erhob daraufhin Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht gab ihr Recht. Die ESTV erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Stiftung B. sehr wohl als unternehmerisch tätig anzusehen ist und damit mehrwertsteuerpflichtig ist. Zwar machten die erzielten Entgelte in den streitigen Jahren nur 4,4% bzw. 9,9% des Gesamtaufwands aus, diese seien aber nicht als bloß symbolisch zu betrachten. Auch der Umstand, dass die Stiftung B. bisher…