Erwägungen
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, der als nationales Rundfunkunternehmen aus drei Regionalgesellschaften für die verschiedenen Sprachregionen der Schweiz besteht. Die SRG beantragte beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), ab dem 1. Januar 1991 die zentrale Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für ihr gesamtes Personal über die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) abwickeln zu dürfen.
Das BSV erliess daraufhin eine Verfügung, wonach die SRG ihre Beiträge wie folgt abrechnen sollte: Die EAK ist für die Generaldirektion, das Studio Bundeshaus, Radio International, Telefonrundspruch sowie für alle übrigen nationalen Dienste zuständig. Die Ausgleichskassen der Kantone Zürich, Genf und Tessin sind jeweils für den Radio- und Fernsehbereich in ihrer Sprachregion zuständig.
Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die EAK als auch die Ausgleichskasse des Kantons Waadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die EAK beantragte, dass die SRG für ihr gesamtes Personal bei der EAK abrechnen müsse. Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt verlangte, dass die SRG für den Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz mit der Ausgleichskasse des Kantons Waadt abrechnen solle.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst die Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV, der es der Verwaltung ermöglicht, "andere Institutionen" neben der Bundesverwaltung und Bundesanstalten der Eidgenössischen Ausgleichskasse anzuschliessen. Es kam zum Schluss, dass diese Verordnungsbestimmung im Einklang mit dem Gesetzeszweck steht und der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt.
Weiter befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die verschiedenen Studios und regionalen Zentren der SRG als Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AHVV gelten. Es bejahte dies, da die dezentralen Betriebsstätten über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit verfügen. Allerdings kam das Gericht zum Schluss, dass für eine Ausnahme…