Art. 62 AHVG
Errichtung und Aufgaben
1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Abs. 3 Bst. b versicherten Studenten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV4 Zitierungen
-
2Streitigkeiten betreffend die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. - Ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Entscheid auf Verwaltungsebene kraft des Art. 127 AHVV (Erw3 Zitierungen
-
3Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel (Art. 64 AHVG und 121 AHVV)2 Zitierungen
-
4Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV2 Zitierungen
-
51 Zitierungen
-
6Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
Alters- und Hinterlassenenversicherung0 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.