Erwägungen
Am 31. März 2008 ersuchte X. das Betreibungsamt Genf, der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf einen Zahlungsbefehl über 167'334 Franken zuzustellen, zuzüglich Zinsen, für ausserordentliche Invalidenrenten vom 1. April 1998 bis 31. März 2008 und 1'000 Franken für zusätzlichen Schaden. Am 18. April 2008 sandte die Kasse den Zahlungsbefehl zurück und erklärte vorsorglich Widerspruch. Am 20. Mai 2008 hob das Amt die Betreibung auf, nachdem es festgestellt hatte, dass die Schweizerische Ausgleichskasse als solche nicht betrieben werden kann, da der Bund der eigentliche Schuldner ist.
Der Gläubiger erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und bezeichnete als Gegenpartei die Schweizerische Eidgenossenschaft, Schweizerische Ausgleichskasse, in Genf, und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Entscheide der kantonalen Aufsichtskommission und des Amtes, wobei der Zahlungsbefehl als gültig zugestellt gelten solle.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass die Ausgleichskassen des Bundes, also die Ausgleichskasse des Bundes und die Schweizerische Ausgleichskasse, keine Rechtspersönlichkeit haben. Folglich muss die Betreibung für Forderungen gegen einen Verwaltungszweig ohne Rechtspersönlichkeit gegen den Staat, d.h. die Schweizerische Eidgenossenschaft, gerichtet werden.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Massnahmen nichtig,…