Erwägungen

Die Aktiengesellschaft X. hatte bei der Bank [Y.] ein Konto eröffnet. Der Verwaltungsratssekretär C. fälschte zwischen Oktober 1978 und Januar 1979 insgesamt 20.600 Franken zulasten des Gesellschaftskontos, indem er gefälschte Quittungen an Bankschaltern einreichte. Die Aktiengesellschaft X. klagte daraufhin gegen die Bank [Y.] auf Schadenersatz.

Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, da die Bank als Beauftragte keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Aktiengesellschaft X. legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass die streitige Freizeichnungsklausel, wonach die Risiken des Nichterkennen von gefälschten Unterschriften zulasten des Kontoinhabers gehen, auf der Rückseite der Unterschriftenkarte stand und von der Aktiengesellschaft X. unterschriftlich anerkannt wurde. Der Wortlaut der Klausel sei eindeutig und lasse nach der Vertrauenstheorie keinen Raum für Streit darüber, ob sie Teil des Kontokorrentvertrages sei.

Das…