Erwägungen
Der 1972 geborene G. erlitt am 24. Juni 1989 eine schwere Wirbelsäulenverletzung bei einem Autounfall. Nach anfänglicher Tetraplegie konnte er am 6. Oktober 1989 aus dem Paraplegiker-Zentrum entlassen werden. Ein erstes Rentengesuch bei der Invalidenversicherung wurde 1990 mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt. 1995 meldete sich G. erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern ermittelte einen Invaliditätsgrad von 33,68% und verneinte einen Rentenanspruch. Kurz zuvor hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) G. rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Auf Einsprache von G. hin setzte die SUVA den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1997 auf 40% fest.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Invaliditätsschätzung in der Regel zum gleichen Ergebnis führen sollte. Allerdings sind Abweichungen nicht ausgeschlossen, etwa wenn der Invaliditätsgrad des einen Versicherers auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht.
Das Bundesgericht hält fest, dass rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen anderer Versicherer nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen, sondern als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden müssen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall war die…