Erwägungen

Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden

  • Die Parteien haben 1971 geheiratet.
  • 1996 hat die Ehefrau die Scheidung beantragt. Die Ehegatten haben dann eine gerichtliche Vereinbarung getroffen, wonach der Ehemann der Ehefrau während der Trennungszeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2'000 Schweizer Franken zahlt.
  • 2001 hat das Gericht die Scheidung ausgesprochen und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag nach der Scheidung zugesprochen.
  • Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 Unterhaltsbeiträge nach der Scheidung zu zahlen.
  • Der Ehemann hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns abgewiesen. Es hat entschieden, dass der Richter, auch wenn das Scheidungsurteil nur teilweise rechtskräftig ist, im Rahmen seines Ermessens den Beginn der Unterhaltspflicht nach der Scheidung auf den Zeitpunkt der teilweisen Rechtskraft des Urteils festlegen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Richter für einstweilige Maßnahmen bereits einen Unterhaltsbeitrag über diesen Zeitpunkt hinaus zugesprochen hat.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 126 Abs. 1 ZGB nicht beabsichtigt hat, das Ermessen des Richters bei der Festlegung des…