Erwägungen

Die 1936 geborene D. ist wegen einer Tetraparese bei Hirnaneurysma im Pflegezentrum X. hospitalisiert. Ihr Ehemann beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug die Übernahme der Kosten für gelegentliche Transporte seiner Ehefrau mit dem Tixi-Taxi vom Pflegeheim bis zu ihm nach Hause. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab, da nach Art. 17 Abs. 1 lit. b ELKV nur Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort als behinderungsbedingte Mehrkosten gelten. Der Ehemann erhob Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gutgeheißen hatte. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die in Art. 17 Abs. 1 lit. b ELKV enthaltene Beschränkung der abziehbaren Transportkosten auf solche zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort gesetzmäßig ist. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 3 Abs. 4 lit. g ELG behinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung nur in dem Umfang zum Abzug zulassen,…