Erwägungen

Der Fall betrifft die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf einer Liegenschaft durch K.S., der früher als Bauunternehmer tätig war. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte K.S. für die direkte Bundessteuer 1995/96 mit einem durchschnittlich steuerbaren Einkommen von Fr. 584'300.--, wobei es den Gewinn aus dem Verkauf des Mehrfamilienhauses in D. im Jahr 1994 im Betrag von Fr. 998'305.-- (durchschnittlich Fr. 499'152.--) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuerte.

K.S. und seine Ehefrau E.S. erhoben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Die Bundessteuer-Rekurskommission hiess die Beschwerde teilweise gut und legte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 1995/96 auf Fr. 105'400.-- fest. Sie war der Auffassung, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern als steuerfrei zu behandelnder Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen zu qualifizieren sei.

Das Kantonale Steueramt Zürich erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bestätigt den Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. August 1996.

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind, namentlich auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei weiter zu fassen als jener der Unternehmung, des Geschäftes, Betriebes oder Gewerbes. Auch eine Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, kann als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, sofern sie in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.

Im vorliegenden Fall war K.S. als Bauunternehmer tätig und übte in den Jahren 1967 bis 1982 eine den Rahmen blosser Vermögensverwaltung sprengenden Liegenschaftenhandel aus. Dabei erwarb und überbaute er auch die fragliche Liegenschaft in D. mit einem Mehrfamilienhaus. Unter diesen Umständen ist davon…