Erwägungen

Der Kanton Solothurn führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das den Kanton verpflichtete, die Kosten für Schallschutzmassnahmen an einem Gebäude in Grenchen zu übernehmen. Das Gebäude Bielstrasse 19 beherbergt im Erdgeschoss ein Sportgeschäft und eine Kopieranstalt und liegt an einer Kantonsstrasse, entlang derer die Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für Lärm überschritten sind.

Der Kanton hatte ein Lärmsanierungsprogramm erstellt, das den Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags und den Einbau von Schallschutzfenstern an zahlreichen Wohnräumen vorsah. Für das Gebäude Bielstrasse 19 waren jedoch keine Schallschutzfenster vorgesehen.

Die Media Vita Immobilien AG, Eigentümerin des Gebäudes, erhob Einsprache gegen die Verfügung der Stadt Grenchen, wonach das Gebäude als lärmsaniert gelte. Das Verwaltungsgericht hiess die Einsprache gut und verpflichtete den Kanton Solothurn, die Kosten für Schallschutzmassnahmen an den Räumen im Erdgeschoss zu übernehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Kantons Solothurn gut. Es führte aus, dass für die Beurteilung des Falls der Unterschied zwischen Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 16 ff. Umweltschutzgesetz (USG) und passiven Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG von zentraler Bedeutung ist.

Während Sanierungsmassnahmen auf die Reduktion des von einer ortsfesten Anlage bewirkten übermässigen Aussenlärms gerichtet sind, sollen passive Schallschutzmassnahmen nach Art. 20 USG eine auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Lärmsituation im Innern der betroffenen Gebäude gewährleisten.

Da sich die Lärmimmissionen auf das Sportgeschäft nicht unter den Alarmwert herabsetzen lassen, müssen die Räume des Sportgeschäfts grundsätzlich mit Schallschutzfenstern versehen oder durch ähnliche…