Erwägungen

Die Waro AG wurde 1969 gegründet und betreibt Warenhäuser und Einkaufszentren. Ihr Geschäftsführer Hans Rudolf Stahel unterzeichnete einen Arbeitsvertrag, der ihn für zwei Jahre nach Vertragsende an ein Konkurrenzverbot band. Im November 1971 trat Stahel aus der Waro AG aus und gründete im Februar 1972 zwei Gesellschaften sowie im März 1972 eine weitere Gesellschaft, die ähnliche Zwecke wie die Waro AG verfolgten.

Im Mai 1972 klagte die Waro AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Feststellung, dass Stahel das Konkurrenzverbot verletzt habe. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es kein rechtliches Interesse der Klägerin an einer sofortigen Feststellung der Verletzung sah.

Gegen dieses Urteil legte die Waro AG Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Berufung statt und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass der Klägerin sehr wohl ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Vertragsverletzung zusteht, da sie den Schaden noch nicht beziffern und weitere Forderungen nicht geltend machen kann. Eine Teilklage auf Leistung der Konventionalstrafe würde zwar auch eine Prüfung der Vertragsverletzung erfordern, jedoch besteht die Gefahr widersprüchlicher Urteile, wenn spätere…