Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Ingenieur, B., der von S. in seinem Ingenieurbüro für Bau- und Zivilingenieurwesen angestellt war. B. wurde 1965 eingestellt und übernahm allmählich wichtigere Verantwortungen, insbesondere die Verhandlung von Honoraren und die Unterzeichnung von Verträgen. 1971 wurde B. entlassen, blieb aber bis zum Sommer 1972 im Unternehmen. Während dieser Zeit führte er Ingenieurarbeiten für seinen Arbeitgeber aus, fakturierte sie jedoch direkt an die Kunden, ohne S. zu informieren.

Am 13. Juli 1979 verurteilte das Kantonsgericht B. wegen untreuer Geschäftsbesorgung und seinen Komplizen, R., wegen Beihilfe. Die beiden Männer legten ein Rechtsmittel gegen die Nichtigkeit beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, dass die Verjährung der Strafklage eingetreten sei und die Taten keine untreue Geschäftsbesorgung darstellten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittel und stellte fest, dass die Verjährung der Strafklage nicht eingetreten war, da das Urteil des Kantonsgerichts am 13. Juli 1979 rechtskräftig geworden war und die Verjährungsfrist von sieben Jahren und einem halben Jahr noch nicht abgelaufen war.

Anschließend prüfte das Bundesgericht die Frage, ob B. als Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches betrachtet werden konnte. Es stellte fest, dass B. eine große Autonomie bei der Ausübung seiner Funktionen hatte, insbesondere bei der Festsetzung von Honoraren und der Unterzeichnung von Verträgen, und dass er daher die Qualität eines Geschäftsführers hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Taten…