Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Klage der M.H. AG (Klägerin) gegen ihren ehemaligen Arbeitnehmer H. (Beklagter) wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbots. Die Klägerin hatte ihren Sitz in Bischofszell/TG, während der Beklagte in Boniswil/AG wohnhaft war. Die Vorinstanzen hatten die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Thurgau bejaht, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 343 Abs. 1 OR der Gerichtsstand wahlweise am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebs, für den der Arbeitnehmer tätig war, gegeben ist. Diese Bestimmung gelte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Streitigkeiten um das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot.
Obwohl Art. 343 OR primär dem Schutz des Arbeitnehmers diene, komme er auch zugunsten des Arbeitgebers zur Anwendung. Die Klägerin habe daher…