Art. 340 OR
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirksamkeit eines Konkurrenz- und Abwerbeverbots28 Zitierungen
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2Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes21 Zitierungen
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3Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel5 Zitierungen
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4Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung0 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 140 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen
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5 Zitierungen31.07.2008 · 5 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Treuepflicht5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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