Sachverhalt
Der Streit opposes [A. AG], einem Unternehmen für Personalvermittlung und -verleih, und [B.], einem Mitarbeiter, der für [A. AG] als Personaldienstberater tätig war. Der Arbeitsvertrag von [B.] enthielt eine Klausel über Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot, die es ihm untersagte, für ein konkurrierendes Unternehmen zu arbeiten, und zwar 24 Monate nach Beendigung seines Vertrags. [B.] trat am 31. August 2001 zurück und wurde von [A. AG] am 11. September 2001 entlassen. [A. AG] klagte auf Einhaltung der Klausel über Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot und auf Zahlung einer Entschädigung von 6 Monatslöhnen.
Das Kantonsgericht gab der Klage von [A. AG] teilweise statt, aber [B.] legte Berufung beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Berufung von [B.] zurück und bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Klausel über Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot nach Art. 340 ff. OR. Es befand, dass die Wettbewerbsklausel gültig war, da sie zeitlich und räumlich begrenzt war und die wirtschaftliche Freiheit von [B.] nicht beeinträchtigte.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Abwerbungsklausel gültig war. Es befand, dass die Abwerbungsklausel eine Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit von [B.] darstellte, aber durch die berechtigten Interessen von [A. AG] gerechtfertigt war. Es befand auch, dass die Abwerbungsklausel die Freiheit…