Art. 340c OR
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirksamkeit eines Konkurrenz- und Abwerbeverbots27 Zitierungen
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2Art. 328 Abs. 1 OR, Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer verwirkt das Recht, sich auf einen Auflösungsgrund zu berufen, in der Regel nicht dadurch, dass er nicht innerhalb einer kurz bemessen…8 Zitierungen
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3Dahinfallen des Konkurrenzverbotes nach Art. 360 Abs. 2 aOR5 Zitierungen
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4Vorsorgliches Arbeitsverbot. 1. Art. 87 OG4 Zitierungen
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5Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung0 Zitierungen
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6Missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen31.07.2008 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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