Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen der X. AG (Klägerin) und Y. (Beklagter) bezüglich des Konkurrenzvorbehalt-Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte war als Chef-Chemiker bei der Klägerin angestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis, da er sich durch Umstrukturierungen und Ungleichbehandlung bei Lohnerhöhungen in seinem Arbeitsbereich beeinträchtigt fühlte. Er berief sich dabei auf Art. 340c Abs. 2 OR, wonach das Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Das Obergericht lehnte es ab, diese Bestimmung anzuwenden, da es die Behauptungen des Beklagten für unzutreffend hielt. Der Beklagte hielt in der Folge nur noch zwei Gründe aufrecht: ungenügende Lohnerhöhungen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sowie die Absetzung als Laborchef ohne vorherige Rücksprache mit ihm.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
- Der Beklagte hatte das Recht, sich auf einen Auflösungsgrund im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR zu berufen, auch wenn er nicht sofort gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer verwirkt dieses Recht in der Regel nicht durch eine verzögerte Kündigung.
- Die Absetzung des Beklagten als Laborchef ohne vorherige Rücksprache mit ihm verstieß zwar gegen Art. 328 Abs. 1 OR (Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers), stellte aber keinen begründeten Auflösungsgrund im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dar. Die Klägerin hatte sachliche Gründe für die…