Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in der Personalberatung und Vermittlung von Dauer- und Temporärstellen. Am 2. August 2006 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, in dem [B.] (Beschwerdegegner) als Personalberater in der Filiale Bern angestellt wurde. Der Vertrag enthielt ein Konkurrenzverbot für die Dauer der Anstellung und zwei Jahre danach sowie eine Konventionalstrafe von CHF 25'000 bei Verletzung des Konkurrenzverbots. Am 2. Oktober 2012 kündigte [B.] seine Anstellung per 31. März 2014. Die [A. AG] kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten per 31. Dezember 2012 und stellte [B.] per sofort frei. Am 25. Februar 2013 wurde die [C. AG] , bei der [B.] anschließend tätig wurde, im Handelsregister eingetragen. Die [A. AG] beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland vorsorgliche Massnahmen, um [B.] zu verbieten, für die [C. AG] tätig zu werden und in der Schweiz Personal in bestimmten Branchen zu vermitteln. Das Regionalgericht und das Obergericht des Kantons Bern wiesen das Gesuch ab.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Konkurrenzverbot zwischen den Parteien grundsätzlich gültig vereinbart wurde und verbindlich ist. Die Vorinstanz hatte jedoch zu Unrecht angenommen, dass das Konkurrenzverbot dahingefallen sei, weil die [A. AG] das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, ohne dass [B.] ihr dazu begründeten Anlass gegeben hätte (Art. 340c Abs. 2 OR). Das Bundesgericht erachtete es als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht geprüft hatte,…