Erwägungen

Der Beschwerdeführer Dörig war als Reisender für die Polytechna AG tätig und unterzeichnete einen Vertrag, der ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für fünf Jahre ein Konkurrenzverbot auferlegte. Am 29. Januar 1976 kündigte Dörig sein Arbeitsverhältnis, um eine Stelle bei der Konkurrenzfirma "Siegling (Schweiz) AG" anzunehmen. Daraufhin entließ ihn die Polytechna AG fristlos. Die Polytechna AG klagte gegen Dörig und erwirkte vom Bezirksgericht Zürich eine vorsorgliche Verfügung, die Dörig jede Tätigkeit für die Firma Siegling in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein während drei Jahren verbot.

Dörig erhob Rekurs gegen diese Verfügung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich die Klägerin verpflichtete, eine Sicherheit von 10'000 Franken zu leisten. Das Obergericht bestätigte anschließend die vorsorgliche Verfügung des Bezirksgerichts. Dörig erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde abwies.

Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts hat Dörig nun staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig, da Entscheide über vorsorgliche Massnahmen als Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG gelten und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt.

In der Sache selbst prüft das Bundesgericht, ob das Kassationsgericht bei der Ermittlung des Tatbestandes und der Auslegung von Art. 340b Abs. 3 OR in Willkür verfallen ist. Es kommt zum Schluss, dass das Kassationsgericht die Rechtfertigung für das vorsorgliche Arbeitsverbot nicht willkürlich angenommen hat.

Das…