Erwägungen
Der Kläger [A.] kaufte am 6. Juni 2000 von der Beklagten [B. AG] einen Occasion-Lastwagen und schloss mit ihr am gleichen Tag eine "Vereinbarung Transportaufträge". Darin wurde dem Kläger untersagt, während der Dauer des Auftragsverhältnisses und 12 Monate danach, Aufträge für Kunden der Beklagten auszuführen. Der Kläger kündigte die Vereinbarung Ende Februar 2001 und arbeitete anschließend für die [C. AG] . Die Beklagte zog daraufhin eine Konventionalstrafe von CHF 30'000 von ihren Abrechnungen ab. Der Kläger klagte auf Rückzahlung dieses Betrags. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, da es das vereinbarte Konkurrenzverbot für zulässig erachtete. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass das Konkurrenzverbot den Anforderungen von Art. 340 Abs. 2 OR genüge, da der Kläger Einblick in den Kundenkreis der Beklagten hatte und sein Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten einen erheblichen Schaden von über CHF 10'000 verursacht habe. Auch sei das Konkurrenzverbot zeitlich und örtlich angemessen begrenzt…