Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Gerichts in einem Rechtsstreit zwischen [A.] und der Gesellschaft X. AG befasst. [A.] war ein gewählter Arbeitnehmervertreter im Unternehmen X. AG. Er wurde aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich einem Umsatzrückgang und finanziellen Verlusten in einem Teil des Unternehmens, gekündigt. [A.] hat die Missbräuchlichkeit dieser Kündigung angefochten.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt seine in BGE 133 III 512 veröffentlichte Rechtsprechung, wonach eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR ist, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers als gewählter Arbeitnehmervertreter steht.
Das Bundesgericht weist die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der er diese Rechtsprechung in Frage stellen will, ab. Es ist der Ansicht, dass weder die historische noch die teleologische Auslegung der Bestimmung es rechtfertigen, wirtschaftliche Gründe vom "wichtigen Grund" im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR auszuschließen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Zweck…