Erwägungen
Der Fall betrifft einen Arbeitsvertrag zwischen einer Zahnärztin (Klägerin) und einem Assistenzzahnarzt (Beklagter). Die Parteien hatten ein Konkurrenzverbot vereinbart, wonach der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 3 Jahre keine konkurrierende Tätigkeit in einem Umkreis von 1 km ausüben durfte. Die Klägerin kündigte dem Beklagten fristlos, nachdem dieser die Praxis eines anderen Zahnarztes in der Nähe übernommen hatte.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot zulässig war. Es kam zum Schluss, dass das Konkurrenzverbot trotz schriftlicher Vereinbarung und Einblick des Beklagten in den Kundenkreis der Klägerin ungültig ist. Entscheidend war, dass die persönlichen Fähigkeiten und das Vertrauensverhältnis zwischen einem Zahnarzt und seinen Patienten von zentraler Bedeutung sind. Der Beklagte konnte den Patienten der Klägerin daher nicht allein aufgrund seiner Kenntnisse über deren Krankengeschichte abwerben, sondern nur aufgrund seiner eigenen persönlichen Qualitäten. Somit bestand kein Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung der Klägerin, was gemäss Gesetz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbots ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das Konkurrenzverbot ungültig ist. Es führte aus, dass bei freien Berufen wie dem Zahnarztberuf die persönliche Beziehung zur Kundschaft von zentraler Bedeutung ist. Daher kann ein Assistenzzahnarzt seinem Arbeitgeber kein Konkurrenzverbot auferlegen, da er die Patienten…