Erwägungen

Die B. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz im Kanton Luzern betreibt eine Kaffeerösterei und Engroshandel mit Lebensmitteln. Sie stellte A. (Beklagte, Beschwerdeführerin) als Marketingassistentin an. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzverbotsklausel, die jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagte.

Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses liess sich die Beklagte bei der C. GmbH anstellen, welche ebenfalls Kaffee und Heissgetränke verkauft. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beklagten teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.

Erwägungen

Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin schriftlich verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte.

Das Konkurrenzverbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen beschränkt sein, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist. Das…