Art. 340a OR

1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wirksamkeit eines Konkurrenz- und Abwerbeverbots
    · 20.02.2004 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorsorgliches Arbeitsverbot. 1. Art. 87 OG
    · 17.05.1977 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel
    · 02.04.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung. 1. Auslegung und Rechtsfolgen eines entgeltlichen Konkurrenzverbotes, das mit einer massiven Konventionalstrafe verbunden ist (Erw. 1a). 2. Berufswechsel des Arbeitnehmers, der…
    · 01.10.1975 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Übervorteilung; partielle Unwirksamkeit eines wucherischen Vertrages; Ermittlung des objektiven Missverhältnisses zwischen den Austauschleistungen eines Mietvertrages (Art. 21 OR)
    · 26.06.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung
    · 26.06.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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