Erwägungen
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) verklagte [A.] (Beschwerdegegner) wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots. Der Beschwerdegegner trat am 1. Juli 2004 in den Dienst der Beschwerdeführerin ein und verpflichtete sich vertraglich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während drei Jahren keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2008, woraufhin der Beschwerdegegner am 1. Januar 2009 als Aussendienstmitarbeiter für die Firma [Y. GmbH] tätig wurde. Die Beschwerdeführerin verklagte den Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Baden auf Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- und allfälligen weiteren Schadens wegen Verletzung des Konkurrenzverbots.Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Klage ab. Es bejahte zwar die Verbindlichkeit des vereinbarten Konkurrenzverbots, da der Beschwerdegegner Einblick in den von ihm betreuten Kundenkreis bekommen hatte. In zeitlicher Hinsicht beschränkte es das Konkurrenzverbot jedoch auf sechs Monate, da es von einer kürzeren Wertbeständigkeit von Kundenkreisen als von Geschäftsgeheimnissen ausging. Demnach war das Konkurrenzverbot bereits hinfällig, als der Beschwerdegegner am 1. Januar 2009 seine Tätigkeit bei der [Y. GmbH] aufnahm, sodass keine Konventionalstrafe geschuldet war. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es führte aus, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bestimmung der Dauer des Konkurrenzverbots nicht falsch ausgeübt…