Sachverhalt
Die Gesellschaft Tonwerke Thayngen AG ist Eigentümerin eines 12'015 m2 großen Grundstücks, das sie 1974 dem Fußballclub Lohn für eine jährliche Miete von 300 Franken vermietet hat. Im Jahr 1990 kündigte die Vermieterin den Vertrag zum 31. Dezember 1992. Bei anschließenden Verhandlungen schlossen die Parteien 1992 einen neuen Vertrag ab, der für die ersten 5 Jahre eine jährliche Miete von 3'000 Franken vorsah. Der Fußballclub erhob daraufhin Klage beim Kantonsgericht, um die Miete auf 800 Franken pro Jahr zu senken, gestützt auf Art. 21 OR (Übervorteilung). Das Kantonsgericht gab dem Antrag statt und reduzierte die Miete. Die Vermieterin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut und verweist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Es ist der Ansicht, dass der Richter im Falle einer erwiesenen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR den Vertrag teilweise anstatt vollständig für nichtig erklären kann. Diese Möglichkeit der Teilreduktion ergibt sich aus dem Zweck der Norm, die die benachteiligte Partei schützen soll, und entspricht der allgemeinen Tendenz des Vertragsrechts, den Vertragsinhalt gerichtlich zu korrigieren anstatt ihn vollständig aufzuheben.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass das Kantonsgericht den objektiven Wert der Leistung des Vermieters falsch eingeschätzt hat, indem es sich auf den landwirtschaftlichen Ertrag des Grundstücks stützte anstatt…