Sachverhalt
Die X. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, hat [Y.] und [Z.] als "Senior-Trainingscoaches" eingestellt. Die Arbeitsverträge enthielten eine zweijährige Wettbewerbsverbotklausel nach Vertragsende, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Nach dem Ausscheiden von [Y.] und [Z.] verklagte die X. AG diese wegen Verletzung dieser Klausel und Kundenwegnahme. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klagen der X. AG ab, da sie die Wettbewerbsverbotklauseln für ungültig erachteten. Die X. AG legte daraufhin Beschwerde beim BGer ein.Erwägungen
Das BGer wies die Beschwerden der X. AG ab. Es befand, dass wenn der Arbeitnehmer dem Kunden eine Leistung erbringt, die vor allem durch seine persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde mehr Wert auf diese Fähigkeiten als auf die Identität des Arbeitgebers legt, eine Wettbewerbsverbotklausel, die auf der Kenntnis der Kundschaft beruht, ungültig ist. Im vorliegenden Fall stellte das kantonale Gericht fest, dass die persönlichen Qualitäten der Trainer zu 70% für die Entscheidung der Kundschaft ausschlaggebend waren, was die Gültigkeit der Wettbewerbsverbotklausel ausschloss. Darüber hinaus befand das BGer, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers…