Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer (B.) Verbrennungen erlitt, nachdem sich im Abwasserkontrollschacht, in dem er arbeitete, entzündliches Gas aus einer lecken Gasleitung der Gaswerk D. AG (Beschwerdegegnerin) entzündet hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) und die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (Beschwerdeführerinnen) verlangten Regress von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Rohrleitungsgesetz (RLG).
Das Handelsgericht hatte die Klage der Beschwerdeführerinnen im Umfang von CHF 1'015'490.35 gutgeheissen. Das Bundesgericht wies die Sache jedoch zurück, damit das Handelsgericht die Berücksichtigung des Regressprivilegs der Arbeitgeberin nach Art. 75 Abs. 2 ATSG neu beurteile. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Regressprivilegs gegeben seien, und wies die Klage mit Blick auf Art. 51 Abs. 2 OR ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurück. Es führt aus, dass die starre Anwendung der Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall, in dem sich die typische Betriebsgefahr der Gasleitung unabhängig vom Verhalten der Arbeitgeberin verwirklicht hatte, aber erst durch die Vertragsverletzung der Arbeitgeberin zum…