Erwägungen
Der Beschwerdeführer Erich Bienz wurde vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt wegen vorschriftswidrigen Parkierens in einer öffentlichen Parkgarage in Basel zu einer Busse von 20 Franken verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Bienz beantragte, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und die Sache zum Freispruch zurückzuweisen. Er machte geltend, dass die Erhebung von Parkgebühren in der Parkgarage Elisabethen gegen Artikel 37 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) verstoße. Zudem bestritt er die Rechtsgültigkeit der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, auf deren Grundlage die Parkplatzbewirtschaftung erfolgte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Erhebung von Parkgebühren mit Artikel 37 Absatz 2 BV vereinbar sei, sofern in angemessener Entfernung von den gebührenpflichtigen Parkflächen kostenlose Parkplätze zur Verfügung stehen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.
Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der kantonalen Verordnung stellte das Bundesgericht fest, dass diese eine Vollziehungsverordnung sei, für deren Erlass…