Erwägungen
Die Versicherte Margreth Heim wurde ab Dezember 1972 altersrentenberechtigt. Die Ausgleichskasse sprach ihr zunächst eine ordentliche einfache Altersrente zu, die später in eine höhere ausserordentliche Rente umgewandelt wurde. Die Versicherte erhob Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ordentlichen Vollrente ohne Kürzung wegen fehlender Beitragsjahre. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da die Beiträge für die Jahre 1948 bis 1956 aufgrund der Verjährungsregelung in Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr nachgefordert werden konnten, unabhängig davon, ob eine falsche Auskunfterteilung vorlag. Die Versicherte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 16 Abs. 1 AHVG Beiträge, die nicht innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Diese Frist hat Verwirkungsfolge, d.h. mit ihrem Ablauf erlischt die Beitragsschuld vollständig. 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie sich in den Jahren 1948 bis 1950 bei der AHV-Zweigstelle über ihre Beitragspflicht erkundigt und die Auskunft erhalten habe, mangels Einkommen sei sie nicht beitragspflichtig. Das Gericht führt aus, dass diese Voraussetzungen zwar möglicherweise erfüllt sein könnten, die Beschwerdeführerin jedoch spätestens 1961 bei der Beitragsnachforderung hätte erkennen müssen, dass sie irrtümlicherweise nicht beitragspflichtig behandelt worden war. Daher könne sie sich im Leistungsverfahren nicht mehr auf den…