Erwägungen
Der Fall betrifft einen Vertrag zwischen dem Betreiber eines Cabarets-Dancings (X.) und dem Leiter eines Orchesters ([S.]), wonach das Orchester "Drive Quintett" für einen Monat im Cabaret auftreten sollte. Während der Vertragslaufzeit ersetzte [S.] einen der fünf Musiker durch einen anderen Musiker. Als X. davon erfuhr, forderte er [S.] auf, entweder nur noch mit vier Musikern zu spielen oder ganz aufzuhören. Als [S.] dies ablehnte, löste X. den Vertrag fristlos auf und zahlte [S.] eine Teilvergütung aus. [S.] klagte daraufhin auf Zahlung der vollen Vergütung für die vereinbarte Vertragslaufzeit. Das Kantonsgericht Neuenburg verurteilte X. zur Zahlung des ausstehenden Teils der Vergütung gemäß Art. 337c Abs. 1 OR, da der Vertrag ohne triftigen Grund durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sei. Gegen dieses Urteil legte X. Berufung ein.Erwägungen
1. Der Bundesgerichthof prüfte zunächst die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen X. und [S.] und kam zum Schluss, dass es sich um einen Arbeitsvertrag ("gestuftes Arbeitsverhältnis") handelt. Entscheidend dafür sind die Elemente der Weisungsgebundenheit und Subordination, die im vorliegenden Vertrag klar zum Ausdruck kommen. 2. Das Bundesgericht wies das Argument von X. zurück, dass [S.] den Vertrag ohne triftigen Grund verlassen habe. Es stellte fest, dass X. den Vertrag einseitig und fristlos aufgelöst hatte, was den Anwendungsbereich von Art. 337c OR…