Erwägungen
Die Agemit AG, Zürich, leitete den Schweizerischen Liegenschaften-Anlagefonds Interswiss. Für die Jahre 1960-1967 zahlte sie der Vereinigung Schweizerischer Verwaltungsgesellschaften von Investment-Trusts insgesamt Mitgliederbeiträge von CHF 131'773.--. Diese Beiträge belastete sie dem Fonds Interswiss. Die Eidgenössische Bankenkommission (Aufsichtsbehörde) verpflichtete die Agemit AG daraufhin, diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen an den Fonds zurückzuzahlen. Die Agemit AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Anordnung.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Aufsichtsbehörde zwar die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Fondsreglements zu überwachen hat, jedoch nicht befugt ist, Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen der Fondsleitung und den Anlegern zu entscheiden. Vielmehr ist dafür der Zivilrichter zuständig. Die angefochtene Verfügung der Bankenkommission, welche die Agemit AG zur Rückzahlung der Mitgliederbeiträge an den Fonds verpflichtet, geht daher über den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde hinaus und ist aufzuheben.
Allerdings kann die Bankenkommission gemäss Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG) die Fondsleitung zur Sicherheitsleistung verpflichten, wenn die Rechte der Anleger gefährdet erscheinen. Dies wäre hier der Fall, wenn mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Agemit AG den Fonds zu Unrecht mit den Mitgliederbeiträgen belastet hat. Die…