Erwägungen
Die Gemeinde Blonay hat Verordnungen über die Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Abfällen sowie über die Kanalisation und Abwasserreinigung erlassen. Diese Tätigkeiten werden auf der Grundlage des öffentlichen Rechts ausgeübt, und die Gemeinde verfügt gegenüber den Nutzern ihrer Dienste über bestimmte Zwangsbefugnisse.
Ab dem 1. Januar 1995 ist die Gemeinde bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtig für ihre Tätigkeiten im Bereich der Hausmüllentsorgung und Abwasserreinigung eingetragen. Die Verwaltung war der Auffassung, dass die Gemeinde diese Tätigkeiten gemäß Art. 17 Abs. 4 der Mehrwertsteuerverordnung und Ziff. 15 des Anhangs zu dieser Verordnung mit einem Satz von 6,5% besteuern muss.
Die Gemeinde hat diese Entscheidung angefochten, da sie der Ansicht ist, dass ihre Leistungen im Bereich der Hausmüllentsorgung und Abwasserreinigung keine steuerpflichtigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten sind, sondern Leistungen, die im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt erbracht werden, und dass sie daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgelehnt. Es war der Auffassung, dass der Bundesrat bei der Erlassung von Art. 17 Abs. 4 der Mehrwertsteuerverordnung und Ziff. 15 des Anhangs zu dieser Verordnung seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.
Obwohl die betreffenden Leistungen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, da sie gegen Entrichtung von Gebühren zur Deckung der Kosten für die von der…