Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, [A.], die wegen Besitzes von pornographischem Material mit Minderjährigen und wegen Belästigung einer Minderjährigen mittels elektronischer Kommunikationsmittel verurteilt wurde. Das Kantonsgericht hat ein Berufsverbot für jede berufliche oder außerberufliche Tätigkeit mit regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen ausgesprochen. [A.] hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Aufhebung des Verbots gemäß Artikel 67 Absatz 4bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) beantragt, der es den Gerichten in Ausnahmefällen ermöglicht, auf das Verbot zu verzichten.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: [A.] hat Bilddateien mit pornographischem Inhalt mit Minderjährigen heruntergeladen und besessen und hat auch eine Minderjährige mittels elektronischer Kommunikationsmittel belästigt. Das Kantonsgericht hat diese Handlungen als Rechtfertigung für ein Berufsverbot für jede Tätigkeit mit Minderjährigen angesehen, aufgrund der Wiederholungsgefahr.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung des Berufsverbots, wie sie in Artikel 67 Absatz 4bis StGB vorgesehen sind, geprüft. Es hat festgestellt, dass der Fall von [A.] diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da es sich nicht um einen besonders leichten Fall handelt und das Verbot notwendig ist, um weitere Straftaten zu verhindern.

Das Gericht hat auch die Ausnahmen vom Verbot, wie sie in Artikel 67 Absatz 4bis Buchstaben a und b StGB vorgesehen…