Erwägungen
Der Beschwerdeführer S. führt einen Landwirtschaftsbetrieb nach biologisch-dynamischen Grundsätzen in der Gemeinde X. außerhalb des Siedlungsgebiets in der Landwirtschaftszone. Ohne vorherige Bewilligung nahm er verschiedene bauliche Veränderungen vor, darunter das Aufstellen von drei Wohnwagen. Die Gemeinde erteilte nachträglich eine Baubewilligung, ausgenommen blieb jedoch das Aufstellen der Wohnwagen, da die zuständige Behörde die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigerte. S. focht diese Entscheidung erfolglos bis vor das Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Ausnahmebewilligung für die beiden Wohnwagen. Wohngebäude in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, soweit sie für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich sind. Das Vorrecht, außerhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt einem relativ engen Personenkreis vorbehalten, der unmittelbar in der Landwirtschaft tätig ist. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kommt es nicht an, sondern es ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob eine betriebliche Notwendigkeit für eine ständige Anwesenheit besteht.
Das Bundesgericht sah keine Veranlassung, bei Betrieben des biologischen Landbaus von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die besonderen Bedürfnisse des biologischen Landbaus können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie objektiv gerechtfertigt und nicht bloß auf subjektiven Vorstellungen des Bewirtschafters beruhen. Im vorliegenden Fall reichten die sieben Zimmer des Bauernhauses aus, um den Wohnraumbedarf des…