Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Tochter [S.] , die seit Februar 2009 bei einer Großfamilie lebte. Das Sozialamt der Gemeinde [X.] hatte [S.] und deren Mutter [T.] bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet.
Die Ausgleichskasse verneinte jedoch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl für [T.] als auch für deren Tochter [S.] . Gegen diese Entscheidungen erhob das Sozialamt namens der Gemeinde [X.] Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde ab. Daraufhin führte die Gemeinde [X.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass Kinder, die Kinderrenten der Invalidenversicherung beziehen, keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Dies gelte auch dann, wenn gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung für ein vom Elternteil getrennt lebendes Kind gesondert zu berechnen ist.
Das Bundesgericht erklärte, dass ein solcher Anspruch des Kindes nur dann…