Art. 8 ELV
Kinder, die ausser Rechnung bleiben
1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
2 Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 Bst. d ELG der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung12 Zitierungen
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2Berechnung der Ergänzungsleistung für eine Person, die Taggelder der Invalidenversicherung bezieht. [BGE 119 V 189](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_119 V 189) ist auch nach Inkrafttreten des ELG vom 6. Okto…5 Zitierungen
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3Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen3 Zitierungen
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4Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen15.03.2012 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Kind zu Recht nicht berücksichtigt; Anrechnung der Höchsttaxe für Heime gemäss § 1 lit. f ZLV korrekt; Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bei Heimaufenthalt gegeben; teilweise Gutheissung. (BGE 9C_380/2023)1 ZitierungenZL.2022.00051· 27.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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