Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Gesuch um Ergänzungsleistungen, das von [S.], Mutter eines Kindes, eingereicht wurde, die seit dem 3. Januar 2011 Taggelder der Invalidenversicherung (IV) bezieht. Die Abteilung für Ergänzungsleistungen des Kantons Genf (SPC) hat kantonale Ergänzungsleistungen bewilligt, aber die anerkannten Einnahmen und Ausgaben des Kindes bei den Berechnungen nicht berücksichtigt, da es nicht im Genuss einer Kinderrente der IV stand.

Das Gericht der Republik und des Kantons Genf, Kammer für Sozialversicherungen, hat die Beschwerde von [S.] gutgeheissen und anerkannt, dass das Kind in den Berechnungsplan der geschuldeten Leistungen einzubeziehen ist. Der SPC hat gegen dieses Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingelegt und die Aufhebung insoweit beantragt, als es die eidgenössischen Ergänzungsleistungen betrifft.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG und Art. 8 Abs. 1 ELV geprüft, die den Berechnungsbetrag der Ergänzungsleistung einer Person betreffen, die Taggelder der IV bezieht. Es hat festgestellt, dass die Bestimmungen des ELG nur die Kinder betreffen, die Anspruch auf eine Waisenrente oder eine Ergänzungsrente der AHV oder IV haben.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch die frühere Rechtsprechung geprüft, insbesondere den Entscheid BGE 119 V 189, der festgestellt hat, dass die erhöhten Einkommensgrenzen nur Anwendung finden, wenn die Kinder der Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Ergänzungsrente der AHV oder IV haben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass diese Rechtsprechung unter dem ELG vom 6. Oktober 2006 weiterhin ihre Bedeutung behält.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Argumentation des kantonalen Gerichts abgelehnt, das festgestellt hatte, dass der Ausschluss der…