Erwägungen
Der Fall betrifft einen 18-jährigen Fahrer namens Spiess, der ein Motorfahrzeug ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung geführt hat. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte Spiess gemäss Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG zu einer Busse von 50 Franken. Als Strafmilderungsgrund nach Art. 100 Ziff. 1 StGB berücksichtigte das Gericht, dass Spiess zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil. Sie beantragte, das Urteil aufzuheben und Spiess mit mindestens einer Busse in Höhe einer Jahresprämie der Haftpflichtversicherung, also mindestens 393 Franken, zu bestrafen.
Erwägungen
Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er führte aus, dass Art. 100 Ziff. 1 StGB auch bei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anwendbar sei. Zwar sieht Art. 96 Ziff. 2 SVG eine Mindestbusse in Höhe einer Jahresprämie der Haftpflichtversicherung vor. Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine Strafmilderung nach Art. 65 StGB ausgeschlossen wäre.
Das Gericht erklärte, dass das Fehlen einer Bestimmung, die den Fall einer Busse mit besonders bestimmter Mindesthöhe regelt, darauf zurückzuführen sei, dass das Strafgesetzbuch Bussen generell ohne besondere…