Erwägungen

Die Rekurrenten haben sich Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der B. AG in Liquidation abtreten lassen und diese in der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses des 1976 verstorbenen H. geltend gemacht. Sie verlangten vom Konkursamt Einsiedeln, ihre streitige Forderung pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken. Das Konkursamt lehnte dies ab, was von den unteren Instanzen bestätigt wurde.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Rechtshängigkeit nicht das ausschlaggebende Kriterium ist, um zu beurteilen, ob eine Sache Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, den Konkursgläubigern zu ersparen, im Anschluss an die Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise instruierten Prozess von neuem anzufangen. 2. Die Instruktion eines Prozesses beginnt frühestens mit der Klagebegründung, in der die Forderung substantiiert wird und die Beweismittel bezeichnet werden. Die blosse Durchführung einer Sühneverhandlung genügt dafür…