Erwägungen

Y. war vom 13. Januar 1966 bis 19. Mai 1982 Mitglied des Verwaltungsrates der Z. AG. Am 25. April 1983 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz der Z. AG einen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung. Die Z. AG überliess dabei einen Teil ihres Vermögens den Gläubigern zur Liquidation und Verteilung. Die Liquidatorin trat auch die Verantwortlichkeitsansprüche aus Aktienrecht gegenüber den seinerzeitigen Mitgliedern des Verwaltungsrates und der seinerzeitigen Kontrollstelle an die X. Corporation sowie eine weitere Gläubigerin ab.

Mit Klage vom 14. September 1987 belangte die X. Corporation Y. aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Amtsgericht wies die Klage ab, was das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte. Die Klägerin X. Corporation hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 758 aOR analog anzuwenden ist auf gerichtliche Nachlassverträge, mit welchen den Gläubigern nur ein Teil der Vermögenswerte zur Liquidation überlassen wird, soweit die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zu diesen überlassenen Vermögenswerten gehören. Damit wird der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft abgelöst durch einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit, mit der entsprechenden Ordnung der Einreden.

Ob die Verantwortlichkeitsansprüche tatsächlich zu den Vermögenswerten gehörten, die den Gläubigern zur Liquidation überlassen wurden, ist jedoch eine Frage der Auslegung des Nachlassvertrags. Da das angefochtene Urteil dazu keine Ausführungen enthält, muss die Sache…