Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mann namens F., der vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich im Ordnungsbussenverfahren gebüsst wurde, weil er seinen Personenwagen im Januar 1979 nach 20 Uhr auf dem Trottoir vor den Häusern Rämistrasse 4 und 6 in Zürich geparkt hatte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich sprach F. jedoch frei, da er die Signalisierung als nicht eindeutig erachtete. Daraufhin erhob das Polizeirichteramt Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das F. dann wegen wiederholter Verletzung verschiedener Verkehrsvorschriften verurteilte.
F. erhob seinerseits Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung. Das Polizeirichteramt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Nichtigkeitsbeschwerde von F. statt und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es kam zum Schluss, dass das damalige Verkehrsschild an der Rämistrasse keine eindeutige Signalisierung des Nachtparkverbots auf dem Trottoir darstellte.
Zwar signalisierte das Schild für die Strasse ein allgemeines Halteverbot. Für das Trottoir wurde jedoch ausdrücklich eine abweichende Ordnung angezeigt, wonach tagsüber nur ein Parkierungsverbot, nachts aber keine Beschränkung galt. Diese Auslegung sei durchaus…